Datum: 21.01.2025

Zum Erstattungsanspruch gegen die Bank bei Phishing auf Kleinanzeigen

Urteil des AG München vom 21.01.2025 (222 C 15098/24)

Bei Vermögensschäden durch Phishing-Betrugsmaschen etwa auf Plattformen wie Kleinanzeigen besteht kein Erstattungsanspruch gegen die Bank, wenn die Herausgabe der Daten an die Betrüger im konkreten Fall als grob fahrlässig anzusehen ist.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des AG München liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger streitet mit seiner Bank gerichtlich um die Rückerstattung zweier Transaktionen. Dabei handelt es sich um zwei Abbuchungen am 2. August 2023 in Höhe von 2.200 Euro und 207,25 Euro. Am Tag der streitgegenständlichen Verfügungen bietet der Kläger einen Gegenstand auf dem Portal Kleinanzeigen.de an und wird von einem vermeintlichen Kaufinteressenten kontaktiert. Unter Vortäuschung des Zahlungsmittels „Sicher bezahlen“ wird der Kläger via Phishing zur Eingabe seiner Kreditkartendetails veranlasst, unter dem Vorwand, es sei zum Empfang der Zahlung erforderlich. Der Kläger erstattet sofort Anzeige bei der Polizei, veranlasst eine Kartensperrung und verlangt von der Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen. Die Bank lehnt die Erstattung in der Folge ab. Der Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen Transaktionen nicht autorisiert zu haben. Vielmehr sei dem Täter offensichtlich der Inhalt der SMS vom 2. August 2023 auf einen für den Kläger technisch nicht erklärbaren Weg zugänglich gemacht worden. Der Kläger trägt vor, die mit der SMS übermittelte TAN weder in einer Banking-App noch sonst wo eingegeben zu haben. Er ist der Ansicht, der Täter habe sich aufgrund einer vorliegenden Sicherheitslücke bei der Bank Zugang zu seinem Online-Banking verschaffen können. Er begehrt daher nunmehr gerichtlich die Rückerstattung der verlorenen Beträge.

Die Klage hat keinen Erfolg und wird abgewiesen. Die beklagte Bank behauptet, der Kläger habe die von ihm erhaltene SMS-TAN auf der Phishing-Seite eingegeben. Dies lasse sich widerspruchslos mit der Betrugsmasche in Einklang bringen. Das Verhalten des Klägers sei zudem nicht nachvollziehbar, da zum Empfang einer Zahlung regelmäßig nicht erforderlich sei, die Kreditkartendaten anzugeben, sondern lediglich die Kontoverbindung. Zwar seien die Zahlungen vorliegend nicht durch den Kläger autorisiert worden und die Bank daher grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet. Es bestehe jedoch ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kläger in gleicher Höhe, da dieser grob fahrlässig gehandelt habe. Die Klage hat daher keinen Erfolg.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 21.01.2025
Aktenzeichen: 222 C 15098/24
Gericht: AG München

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