Ein Reifenschaden aufgrund einer Schraube auf der Landebahn kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, der den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung entfallen lässt.
Der Kläger verklagte eine Fluggesellschaft auf Zahlung der Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. Der Flug ist unstreitig mehr als drei Stunden verspätet am Zielort angekommen. Dieser Umstand beruhte darauf, dass ein Reifen des Flugzeugs durch eine Schraube auf der Start- und Landebahn beschädigt wurde. Das zuständige Landgericht Köln legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob dieser Tatbestand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Mit seinem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass die Fluggesellschaft nicht verpflichtet ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die verspätete Ankunft des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außerdem muss die Fluggesellschaft bei Eintritt solcher Umstände die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen haben. Sie muss alle ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt haben, um zu vermeiden, dass es dadurch zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges kommt. Es können jedoch von ihr keine zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden.
Der Europäische Gerichtshof führt aus, dass als außergewöhnliche Umstände Vorkommnisse angesehen werden könnten, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betreffenden Fluggesellschaft sind und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar sind. Zwar seien Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Reifenschäden ihrer Flugzeuge konfrontiert, jedoch könne der Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist, nicht seiner Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden. Im Übrigen sei dieser Umstand von diesem nicht tatsächlich beherrschbar. Er sei daher ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.
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Datum der Urteilsverkündung: 04.04.2019