Urteil des BGH vom 20.01.2009 (XI ZR 504/07)
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Vergisst der Kreditgeber die Angabe des Gesamtbetrages bei einem Verbraucherkreditvertrag, so hat der Kunde Anspruch auf Neuberechnung der zu zahlenden Raten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz zu verringernden Zinsen. Ebenso kann er die Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen verlangen. Nicht verlangen kann er jedoch eine Verrechnung der überzahlten Zinsen mit dem Kreditbetrag.
Ein Verbraucher hatte einen Kredit aufgenommen, der vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde. Die Bank hatte jedoch die Angabe des Gesamtbetrages vergessen, wodurch der Verbraucher eine Neuberechnung der Ratenhöhe unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % pro Jahr verlangen konnte.
Das Verlangen des Kunden, die zu viel gezahlten Raten als Tilgung auf die Hauptschuld anzurechnen, hat das oberste Zivilgericht jedoch abgewiesen. Grundsätzlich stehe zwar dem Schuldner (hier: Kreditnehmer) ein Wahlrecht zu, welche der Forderungen getilgt werden solle. Weil Bank und Kunde jedoch bereits vor Auszahlung eine klare Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen im Kreditvertrag getroffen hätten, habe der Verbraucher keine Wahlrecht mehr.
Trotz eines Anspruches gegenüber Banken verjähren durch diese verbraucherfeindliche Entscheidung viele Forderungen von Verbrauchern, bei denen die Bank zu viel Zinsen berechnet hat. Denn dadurch beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren jeweils zum Zeitpunkt zu viel gezahlter Zinsen, währen den Banken gesetzlich bis zu 13 Jahren eingeräumt wird (§ 497 BGB), ihre Forderungen gegenüber Verbrauchern durchzusetzen. Die gesetzliche Sanktion von Falschangaben gegenüber Verbrauchern läuft dadurch faktisch ins Leere.
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Datum der Urteilsverkündung: 20.01.2009