Urteil des OLG Thüringen vom 28.09.2010 (5 U 57/10)
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Erfüllt eine Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Vorgaben, beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht zu laufen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Belehrung dem gesetzlichen Muster entspricht. Dadurch ist der Vertragsschluß auch später noch widerrufbar.
Die Kläger hatten drei Anteile an den WGS-Fonds Nr. 35 erworben und durch Darlehen fremdfinanziert. Sie hatten später den Kreditvertrag widerrufen und den Darlehensgeber unter anderem auf Freistellung der Zahlungspflicht verklagt.
Das Gericht gab den Verbrauchern Recht. Zunächst sei durch die Vertragsverhandlungen in den Privaträumen der Kläger eine Haustürsituation entstanden, die zum Abschluss des Darlehensvertrages geführt hätte. Zudem hätten die Kläger auch ein Widerrufsrecht, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Zwar habe der Kreditgeber die Möglichkeit gehabt, auch für Altverträge eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nachzuholen. Davon habe er auch Gebrauch gemacht. Allerdings sei die neu erteilte Belehrung ebenfalls fehlerhaft gewesen, da die Fristbestimmung missverständlich gestaltet sei. Im Übrigen sei auch die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht korrekt. Obwohl wie im vorliegenden Fall die Widerrufsbelehrung dem Muster in der BGB-InfoV entspräche, dürfe dies nicht dazu führen, den Verbraucher zu benachteiligen. Das Gericht wies darauf hin, dass das Muster aus der Verordnung nicht dem höherrangigen BGB entspräche und daher nichtig sei. Der Verbraucher konnte den Vertrag somit wirksam widerrufen.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.09.2010