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Urteil des BGH Karlsruhe vom 31.10.2003 (V ZR 423/02), rechtskräftig
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Im Rahmen eines Immobilienerwerbs kann ein Beratungsvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber bereits dann vorliegen, wenn das Ergebnis des Vermittlungsgespräches den Anforderungen einer Beratung genügt. Dabei ist das Zustandekommen des Vertrages nicht an einen festen Beratungsgegenstand gebunden, sondern abhängig von einem sachlichen Zusammenhang mit dem angestrebten Geschäft.
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Datum der Urteilsverkündung: 31.10.2003