Datum: 29.10.2009

Versicherungsmakler müssen über schlechte Finanzierungsform aufklären

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Itzehoe vom 29.10.2009 (7 O 27/09)

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Ein Versicherungsmakler unterliegt besonderen Sorgfaltspflichten. Er muss bei der Auswahl der Versicherungen darauf achten, dem Kunden das bestmögliche Angebot zu unterbreiten.

Ein Ehepaar hatte sich von einem Versicherungsmakler hinsichtlich eines Hauskaufes mit Finanzierung beraten lassen. Dieser hatte ein endfälliges Darlehen mit Tilgung durch eine Lebensversicherung vorgeschlagen. Nachdem die Ablaufleistung der Versicherung nicht zur Ablösung der Finanzierung ausgereicht hatte, klagte das Ehepaar.

Der Versicherungsmakler muss die Eheleute von Ansprüchen aus der Finanzierung freistellen. Ihn träfen entgegen dem Handelsmakler besondere Sorgfaltspflichten. Bereits durch die Auswahl des Versicherers habe er sich schadensersatzpflichtig gemacht. Dieser habe den Kunden nicht die besten Konditionen geboten, obwohl dies unstreitig der Marktführer getan habe. Wäre der Versicherungsvertrag dort abgeschlossen worden, wäre eine problemlose Tilgung des Kredites möglich gewesen.

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Datum der Urteilsverkündung: 29.10.2009

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