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Urteil des BGH vom 5.10.2005 (VIII ZR 382/04)
Eine Klausel, nach der ein Versandhändler den Wert der zurückgesandten Ware auf einem Kundenkonto gutschreiben darf, ist unzulässig. Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Neckermann AG statt.
Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn sie einen bestellten Artikel innerhalb von 14 Tagen an den Versandhändler zurücksenden. Nach den Internet-Geschäftsbedingungen von Neckermann sollte das Geld jedoch nicht ausgezahlt, sondern lediglich auf einem Kundenkonto gutschrieben werden, "wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen."
Die Klausel sei unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoße, entschieden die Richter. Sie könne beim Kunden den Eindruck erwecken, seine Rechte seien auf die Erteilung einer Gutschrift auf dem Firmenkonto beschränkt und er müsse weitere Waren bestellen, um die Gutschrift einzulösen. Ob und was der Kunde darüber hinaus verlangen oder "wünschen" könne, bleibe in der Klausel unklar.
In einem weiteren Streitpunkt konnte sich der vzbv nicht vor Gericht durchsetzen. Auf der Bestellübersicht, die im Internet vor Absendung der Bestellung angezeigt ist, muss der Versandhändler neben dem Warenpreis nicht auch die Höhe der Liefer- und Versandkosten ausweisen. Es reiche aus, wenn die Informationen über die Versandkosten auf einer gesonderten Seite niedergelegt seien, entschieden die Richter.
Datum der Urteilsverkündung: 05.10.2005