Urteil des OLG Köln vom 18.10.2006 (13 U 216/05)
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Ein sich aus einer Pflichtverletzung des Vermögensverwalters ergebender Schaden liegt nicht nur bei einem insgesamt negativen Ergebnis der Vermögensverwaltung vor. Zur Berechnung des Schadens ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung zwischen den erzielten Gewinnen und den erlittenen Verlusten anzustellen. Hierbei können Verluste durchaus durch erzielte Gewinne ausgeglichen werden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung kein Schaden vorliegt. Es darf jedoch nicht pauschal auf das Gesamtergebnis abgestellt werden. Ausgeglichen werden darf nur zwischen Gewinnen und Verlusten, die aus derselben Pflichtverletzung des Vermögensverwalters hervorgegangen sind.
Der Gewinn kann nur dann verrechnet werden, wenn zwischen ihm und dem schädigenden Ereignis, aus dem auch der Verlust herrührt, ein hinreichend enger Ursachenzusammenhang besteht und die Anrechnung des Gewinns für den Geschädigten zumutbar ist.
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Datum der Urteilsverkündung: 18.10.2006