Datum: 12.05.2011

Unzulässige Preiserhöhungsklausel in Stromlieferungsvertrag

OLG Dresden vom 12.05.2011 (9 U 1669/10)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Vertragsklausel, die dem Stromversorger Preiserhöhungen erlaubt, ohne ihn zugleich zu Preissenkungen infolge gesunkener Kosten zu verpflichten, ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Clevergy Verwaltungs GmbH entscheiden.

Der Stromversorger hatte sich vorbehalten, die Preise zum Beispiel nach einer Änderung der Bezugskosten durch eine Mitteilung an den Kunden zu erhöhen. Die Preiserhöhung sollte wirksam werden, sofern der Kunde den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt. Auch eine einseitige Änderung des Vertrags sollte möglich sein.

Die Richter stellten klar: Dem Recht auf Preiserhöhungen muss die Pflicht gegenüberstehen, gesunkene Kosten an die Kunden weiter zu geben. Eine Preisänderungsklausel muss deshalb ausdrücklich auch die Weitergabe von Kostensenkungen verpflichtend einbeziehen, sonst ist sie unwirksam. Zudem widerspreche ein einseitiges Recht auf jegliche Vertragsänderungen zulasten des Kunden den gesetzlichen Regelungen.

Datum der Urteilsverkündung: 12.05.2011

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Clevergy, OLG Dresden vom 12.05.2011

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