Datum: 30.04.2013

Unzulässige Kündigungsklausel von elitepartner.de

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Hamburg vom 30.04.2013 (312 O 412/12) - nicht rechtskräftig
Der Betreiber eines Online-Portals darf eine Kündigung in elektronischer Form nicht ausschließen, wenn er gleichzeitig die Kündigung per Telefax erlaubt. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Elitemedianet GmbH entschieden, die im Internet die Partnerbörse elitepartner.de betreibt.


Update vom 19. November 2015

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die EliteMedianet hatte gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2013 Berufung eingelegt. Das zuständige Hanseatische Oberlandesgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz im Hinblick auf die Kündigungsklausel nicht und hat die ursprüngliche Entscheidung in diesem Punkt im Sinne des Unternehmens wieder aufgehoben (Urteil vom 26.10.2015, Az. 10 U 12/13). Weil die Richter damit bewusst von der Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen (OLG München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14), wurde die Revision ausdrücklich zugelassen.

Der vzbv wird nun den Bundesgerichtshof mit dieser grundsätzlichen Frage befassen.


Die Bedingungen des Unternehmens verlangten für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Vielen Nutzern blieb unklar war, auf welchem Wege sie ihren Vertrag kündigen können. Obwohl der Vertrag im Internet abgeschlossen wurde, lehnte das Unternehmen Kündigungen per E-Mail stets mit Verweis auf die Kündigungsklausel ab.

Die Klausel ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt, entschieden die Richter. Die Klausel sei widersprüchlich, da Telefaxe als akzeptierte Kündigungsmöglichkeit genannt seien, im selben Satz aber die Kündigung in elektronischer Form ausgeschlossen werde. Es sei zudem unklar, was unter "elektronischer Form" genau zu verstehen sei. Da der Vertrag ausschließlich online unter Angabe der E-Mail-Adresse abgeschlossen werde, könne der Kunde auch nicht damit rechnen, dass eine Kündigung per E-Mail nicht möglich sei.

Bei fünf weiteren vom vzbv beanstandeten Klauseln hatte das Unternehmen noch während des Prozesses eingelenkt und die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Dabei ging es unter anderem um unzulässige Klauseln zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke.

Update

Das Verfahren ist hinsichtlich der in erster Instanz verworfenen Kündigungsklausel noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung - im von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg (Az. 10 U 12/13) -  ist nicht vor Ende 2015 zu rechnen.

 

Datum der Urteilsverkündung: 30.04.2013

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Elitepartner, LG Hamburg vom 30.04.2013

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