Eine Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, nach der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, verstößt gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte so genannte Bereicherungsverbot.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine Sparkasse auf Unterlassung verklagt. Die Sparkasse hatte folgende Klausel im Immobilienkreditgeschäft mit Verbrauchern verwendet: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt (Anlage K 2)“.
Nach Meinung des Gerichts handele es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie regele die Höhe beziehungsweise Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und damit weder eine Hauptleistung noch eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, sondern eine vom Gesetz vorgesehene Pflicht zur Zahlung eines Betrags an den Kreditgeber im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Kreditnehmer.
Die Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung spiele die (geschützte) Zinserwartung der Bank oder Sparkasse eine Rolle, die sich an der Zinsfestschreibungsfrist oder der zehn-Jahre-Frist (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) orientiere. Vereinbarte Sondertilgungsrechte verkürzten diese Zinserwartung der Kreditinstitute. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei so durchzuführen, als ob der Kunde sämtliche Sonderkündigungsrechte frühestmöglich genutzt hätte.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 388/14 anhängig.
Datum der Urteilsverkündung: 04.07.2014