Urteil des BGH Karlsruhe vom 22.10.2003 (IV ZR 398/02), rechtskräftig
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Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen eines Bauherrenmodells ist auch wirksam, wenn die Vollmacht für den Treuhänder nichtig ist, und die Erklärung deshalb ohne Vertretungsmacht desselben für den Kreditnehmer erfolgte. Denn die vertragliche Haftungsübernahme hat eine unverzügliche Erklärung des Kreditnehmers zu der Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung zur Folge. Ist diese Erklärung durch den Treuhänder bereits erfolgt, verstößt es gegen Treu und Glauben, die abgegebene Erklärung für unwirksam zu erklären.
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Datum der Urteilsverkündung: 22.10.2003