Datum: 09.07.2008

Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist unwirksam

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des LG Hamburg vom 09.07.2008 (318 T 183/07)

Link zum Urteil auf money-advice.net

Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Sicherungsabrede eines Darlehensvertrages ist eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers und daher für den Fall einer Abtretung an Dritte unwirksam.

Zur Sicherung seiner Darlehensschuld bestellte der Kunde zu Gunsten seiner Bank eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück. Gleichzeitig unterwarf er sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und wegen der damit zusammenhängenden Darlehensforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Bank trat sowohl die Darlehensforderung als auch die Grundschuld, nebst den Ansprüchen aus der persönlichen Haftungsübernahme und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung, ab. Der jetzigen Gläubigerin wurde auf Antrag eine auf sie lautende Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel erteilt, aus der sie die Zwangsvollstreckung betreibt. Dagegen wehrte sich der Schuldner.

Die Abtretung der Kreditforderung und der Grundschuld an die neue Gläubigerin ist wirksam. Die Abtretung der Unterwerfungserklärung gehe nach Auffassung des Gerichts hingegen ins Leere. Die Erklärung stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I S. 1 BGB dar und sei somit unwirksam. Grundsätzlich ist zwar die bisherige Praxis, nach der sich Darlehensnehmer üblicherweise der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und/oder in sein gesamtes Vermögen unterwirft, gebilligt. Den Banken wird bei Störungen der Abwicklung des Kreditverhältnisses ein berechtigtes Interesse an einem raschen Gläubigerzugriff auf das Vermögen des Schuldners zugestanden. Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sollen gesichert werden. Eine vergleichbare Interessenlage sei nach Abtretung an Dritte jedoch nicht mehr gegeben; insbesondere ein die Forderung ankaufender Finanzinvestor sei in der Regel nicht an einer langjährigen Geschäftsbeziehung, sondern an einer raschen Verwertung interessiert.

Hinweis

Weitere Urteile und Beschlüsse finden Sie im Volltext bei FIS money-advice.net.
FIS money-advice ist ein Projekt des IFF, mit dem das Datenbanksystem des IFF in eine "Informationskooperative zum Thema Social Finance" überführt werden soll.

Darin finden sich verschiedene Organisationen zu einer gemeinsamen Plattform zusammen, um Informationen aus Recht, Wirtschaft und Politik, die unmittelbar für den Umgang mit Finanzdienstleistungen relevant sind, zugänglich zu machen.

Mitglieder der Kooperative sind Verbraucherorganisationen, Forschungsinstitute, Money Advice Organisationen, staatliche Stellen sowie internationale Organisationen. Die Redaktion des Systems liegt beim IFF Hamburg.

Datum der Urteilsverkündung: 09.07.2008

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: