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Urteil des OLG Nürnberg vom 01.07.2003 (3 U 1225/03)
Die Beklagte hat es zu unterlassen, im Zusammenhang mit einer Werbung für eine Kreditvermittlung eine 0190er-Rufnummer anzugeben. Die Beklagte verstößt gegen §§ 654c,655d BGB. Eine Vergütung für eine Kreditvermittlung ist nur im Erfolgsfalle geschuldet. Weitere Entgelte/Auslagen dürfen nicht vor Abschluss eines Kreditvermittlungsvertrages vereinbart/gefordert werden. Gegen diese Bestimmungen verstößt die Beklagte, da bereits durch die Kontaktaufnahme per Telefonmehrwertdienstenummer Gebühren entstehen, unabhängig davon, ob später ein Kreditvermittlungsvertrag zustande kommt.
Datum der Urteilsverkündung: 01.07.2003