Der AGB-Klausel ist keine wirksame Einwilligung in einen Telefonanruf zu entnehmen.
Der AGB-Klausel ist keine wirksame Einwilligung in einen Telefonanruf zu entnehmen. Ihr fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Klarheit und Verständlichkeit. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Kunde in Kenntnis des zu seinen Gunsten bestehenden Verbotes sich gleichwohl mit Werbeanrufen der Beklagten einverstanden erklärte. Zumindest wäre es geboten, dem Kunden beim sogenannten "opt out" eine echte Wahl zu lassen, nämlich mit 2 Kästchen für "ja" und "nein". Diese Wertung gilt ungeachtet der derzeitigen Rechtslage, dass eine Einwilligung in allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unzulässig ist.
Datum der Urteilsverkündung: 30.03.2004