Bei der telefonischen Anwerbung neuer Kunden ist stets der richtige Name zu verwenden.
Der Beklagte, ein Stromanbieter, beauftragte einen Dienstleister mit der telefonischen Anwerbung neuer Kunden. Ein Mitarbeiter des Dienstleisters gab bei den Werbeanrufen nicht seinen tatsächlichen, sondern einen fiktiven Namen an. Dieses Pseudonym verwendete er bei allen Kundenkontakten. Hiergegen klagte eine Verbraucherin. Das erstinstanzliche mit der Angelegenheit befasste Landgericht Darmstadt sah dieses Vorgehen als zulässig an und führte aus, dass ein Pseudonym nicht geeignet ist, die Kundenentscheidung, ob sie einen Vertrag mit dem Energieanbieter abschließen will, zu beeinträchtigen. Außerdem sei eine Identifizierung des Anrufers möglich, weil der anrufende Werber immer dasselbe Pseudonym verwende. Das OLG Frankfurt hingegen vertritt eine andere Meinung als das Landgericht und untersagt in der vorliegenden Entscheidung die Verwendung von Pseudonymen für Werbeanrufe. Es argumentiert, dass Verbraucher so zu einer Geschäftsentscheidung kommen könnten, die sie sonst nicht getroffen hätten. Außerdem besteht ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers am richtigen Namen des Gesprächspartners, auch um gegebenenfalls vertragliche Ansprüche vor Gericht durchzusetzen Es macht keinen Unterschied dabei nach Ansicht des OLG Frankfurts auch keinen Unterschied, ob Mitarbeiter immer dasselbe Pseudonym verwenden. Unbeachtlich ist bei der Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass der Mitarbeiter nicht zum beklagten Unternehmen, sondern zu einem beauftragten Dienstleister gehört.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 16.05.2019