Datum: 07.05.2009

Schuldner muss sich um Arbeit in Wohlverhaltensphase bemühen

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 07.05.2009 (IX ZB 133/07)

Link zum Urteil auf money-advice.net

Ein Schuldner muss sich in der Wohlverhaltensphase um eine angemessene Beschäftigung bemühen, um den Vorwurf zu entkräften, er hätte seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt. Eine selbständige Tätigkeit, die nicht so viel erwirtschaftet wie eine vergleichbare Stellung in abhängiger Tätigkeit, muss dennoch nicht sofort aufgegeben werden.

Ein Schuldner hatte in der Wohlverhaltensphase als selbständiger Bauingenieur gearbeitet. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit war geringer, als wenn er in vergleichbarer Position als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen wäre. Ein Gläubiger hatte daraufhin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Schuldners. Er müsse sich zwar um eine entsprechende abhängige Tätigkeit bemühen, wenn er feststelle, dass er mit seiner selbständigen Tätigkeit weniger erwirtschafte. Allerdings hätte er im vorliegenden Fall aufgrund seines Alters und der Lage am Arbeitsmarkt keine Möglichkeit gehabt, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln. Die Restschuldbefreiung sei ihm hiernach zu erteilen.

Hinweis

Weitere Urteile und Beschlüsse finden Sie im Volltext bei FIS money-advice.net.
FIS money-advice ist ein Projekt des IFF, mit dem das Datenbanksystem des IFF in eine "Informationskooperative zum Thema Social Finance" überführt werden soll.

Darin finden sich verschiedene Organisationen zu einer gemeinsamen Plattform zusammen, um Informationen aus Recht, Wirtschaft und Politik, die unmittelbar für den Umgang mit Finanzdienstleistungen relevant sind, zugänglich zu machen.

Mitglieder der Kooperative sind Verbraucherorganisationen, Forschungsinstitute, Money Advice Organisationen, staatliche Stellen sowie internationale Organisationen. Die Redaktion des Systems liegt beim IFF Hamburg.

Datum der Urteilsverkündung: 07.05.2009

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: