Urteil des OLG Nürnberg vom 28.06.2010 (4 U 2326/08)
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Wird einem Anleger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erklärt, er beteilige sich an einem türkischen Unternehmen mit sofortiger Kündigungsmöglichkeit seiner Anteile, obwohl es sich tatsächlich um eine Anlage bei einem Unternehmen aus einem anderen Staat ohne Rückzahlungsmöglichkeit für die eingesetzten Gelder handelt, so steht ihm aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch zu.
Ein Verbraucher hatte sich auf Anraten eines Bekannten an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt. Er hatte später behauptet, dass er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Anteilsscheine gezeichnet hätte. Ihm wäre zugesichert worden, dass er sich an einer türkischen Unternehmung beteiligt hätte und seine Einlage jederzeit zurückfordern könnte, tatsächlich hätte er sich jedoch an einem Unternehmen mit Sitz auf den Virgin Islands beteiligt. Hierdurch wäre die Kapitalrückzahlung verweigert worden.
Der Verbraucher bekam Recht. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, wodurch ihm ein Schadensersatzanspruch zustünde. Es sei offensichtlich, dass die Initiatoren den potentiellen Anlegern fälschlich vorgegaukelt hätten, dass diese sich an einer türkischen Unternehmung beteiligten, obwohl vielmehr eine Beteiligung an einer Firma auf den Virgin Islands stattfände. Er habe somit einen Anspruch auf Rückzahlung der Gelder (abzüglich der Ausschüttungen) Zug um Zug gegen Übertragung der Anteilsscheine. Im übrigen hätte die Firma den Vertrieb der Anteile nach dem Auslandsinvestmentgesetz den zuständigen Behörden anzeigen müssen, was sie ebenfalls unterließ.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.06.2010