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Urteil des OLG Köln vom 04.12.2002 (13 U 82/02), rechtskräftig
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Zahlt der Kreditnehmer den grundpfandrechtlich gesicherten Kredit vorzeitig zurück, etwa mit gebildeten Rücklagen, hat er keinen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages, so dass die Bank in diesen Fällen ein höheres Aufhebungsentgelt vereinbaren kann, als die Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen beträgt. Das OLG Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die Kreditablösung nicht mit der wirtschaftlichen Nutzung, z.B. dem Verkauf, des belasteten Gegenstandes zusammenhängt und daher nicht auf die Grundsätze der Vorfälligkeitsentschädigung zurückgegriffen werden kann.
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Datum der Urteilsverkündung: 04.12.2002