Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände kann dazu führen, dass ein im Ausland geschlossener Kaufvertrag, der grundsätzlich nach dem Recht des ausländischen Staates zu beurteilen ist, dem deutschen Recht unterfällt.
Im vom Kammergericht zu entscheidenden Fall kaufte eine Frau auf einer Urlaubsreise in der Türkei einen Teppich bei einem Besuch einer Teppichfabrikation, die zudem Teil der Pauschalreise war. Die Vertragsverhandlungen wurden in deutscher Sprache geführt, der Kaufpreis in Euro angegeben und der Kaufvertrag enthielt mit dem Begriff Eigentumsvorbehalt Formulierungen der deutschen Rechtssprache. Nach ihrer Rückkehr widerrief sie den Kaufvertrag und berief sich dabei auf Bestimmungen des deutschen Rechts.
Das Kammergericht führt aus, dass grundsätzlich zwar der Abschluss eines Kaufvertrages im Ausland dafürspricht, dass auch die dort geltende Rechtsordnung maßgebend ist, hier also türkisches Recht.
Hier jedoch deuten eine Vielzahl anderer Umstände auf eine Anwendung deutschen Rechts hin. Der Vertrag ist einschließlich der Geschäftsbedingungen vollständig auf Deutsch abgefasst, er ist überschrieben mit der deutschen Bezeichnung Kaufvertrag. Es sind zudem z.B. mit dem Vorbehalt des Eigentums Begriffe der deutschen Rechtssprache verwendet worden. Die Vertragsverhandlungen sind ausschließlich auf Deutsch geführt worden. Bereits die Abfassung des Vertrages allein in der Sprache eines Landes deutet auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin, reicht aber für sich genommen nicht aus. Die Urlauberin hatte, für den Teppichhändler aus dem Vertragsformular erkennbar, ihren Wohnsitz in Deutschland und war deutsche Staatsangehörige. Der Vertrag sollte seitens der Klägerin durch Auslieferung in Deutschland erfüllt werden. Der Kaufpreis ist nicht in türkischer Lira, sondern in Euro ausgewiesen. Schließlich war der Besuch der Fabrikation der Klägerin Teil einer von der Beklagten gebuchten Pauschalreise - was auch der Klägerin bekannt gewesen sei -, die ihrerseits deutschem Recht unterlag.
Jedes dieser Indizien für sich würde nach Ansicht des Kammergerichts zwar nicht ausreichen, eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts anzunehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung spricht aber allein der Ort des Vertragsabschlusses neben dem Sitz der Klägerin gegen die Anwendung deutschen Rechts, während alle anderen maßgebenden Indizien auf das deutsche Recht hindeuten.
Das Kammergericht stufte den Besuch der Teppichknüpferei während eines Ausfluges im Rahmen der Pauschalreise als eine Freizeitveranstaltung ein, so dass die Urlauberin hinsichtlich des Kaufvertrags ein Widerrufsrecht zustand.
Datum der Urteilsverkündung: 21.02.2018