Datum: 07.11.2012

Riester-Verträge: Gleichmäßige Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre zulässig

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 07.11.2012 (IV ZR 292/10)

Verwendet der Anbieter in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen eine Klausel, die ihm die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre der Laufzeit erlaubt, benachteiligt dies die Anleger nicht unangemessen.

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen die Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen geklagt. Die Klausel hatte bei sogenannten Riester-Verträgen der Investmentgesellschaft Verwendung gefunden und erlaubte dieser, während der ersten 5 Jahre anteilig von den eingezahlten Beiträgen die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent einzubehalten und somit nicht in Fondsanteile anzulegen.

Der Bundesgerichtshof sah hierin keine unangemessene Benachteiligung der Anleger gesehen. Die Klausel weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab. Für zertifizierte Rentensparpläne sei eine Kostenverteilung im InvG nicht vorgegeben, sondern der Anbieter könne sich hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Die zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher getroffene Vereinbarung müsse vorsehen, "dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden". 

Datum der Urteilsverkündung: 07.11.2012

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: