Urteil des OLG Schleswig vom 23.05.2002 (5 U 171/00), rechtskräftig
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Eine Einigung über die Problemlösung fehlerhafter Orderausführung in einem Reklamationsgespräch ist für den Kunden einer Direktbank bindend. Verkauft der Kunde entgegen der Vereinbarung mit der Bank die Aktien durch eigene Handlungen macht er sich schadensersatzpflichtig.
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Datum der Urteilsverkündung: 23.05.2003