Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.11.2003 (12 U 77/03)
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Eine Vermögensanlage in Renten, Genusscheinen, Aktien oder entsprechenden Fonds ist kein Termin- oder Spekulationsgeschäft im Sinne § 3 II lit. f ARB 94. Demzufolge besteht im Schadensfall Versicherungsschutz durch die Rechtschutzversicherung zugunsten des klagenden Versicherungsnehmers gegen den beratenden Vermögensverwalter der Geldanlage.
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Datum der Urteilsverkündung: 20.11.2003