Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages einer Sparkasse aus dem März 2010 zu befassen, die u.a. die Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthielt.
Der BGH hat zwar in seinem Beschluss ausgeführt, dass die vorliegende Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages der Sparkasse keinesfalls dem damaligen Muster der Widerrufsbelehrung entsprach und sich diese von daher nicht auf den Vertrauensschutz des Musters nach § 14 Abs. 1 BGB InfoVO a.F. berufen kann. Allerdings führte er weiter aus, dass der Inhalt an sich mit dem damaligen Gesetzeswortlaut übereinstimmt. Dies bedeutet, dass der Darlehensnehmer nach Ansicht des BGH ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, so dass die Widerrufsfrist zu laufen begann. Dadurch war im vorliegenden Fall der Widerruf des Darlehensnehmers verfristet und nicht mehr wirksam erklärbar.
Diese Entscheidung lässt offen, warum die verwendete Fußnote als rechtmäßig anzusehen ist.
Datum der Urteilsverkündung: 27.09.2016