Datum: 27.09.2016

Rechtmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung bei Sparkassen

Beschluss des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Wider­rufs­be­leh­rung eines Dar­le­hens­ver­tra­ges einer Spar­kas­se aus dem März 2010 zu befassen, die u.a. die Fuß­no­te „Nicht für Fern­ab­satz­ge­schäf­te“ enthielt.

Der BGH hat zwar in seinem Beschluss aus­ge­führt, dass die vor­lie­gen­de Wider­rufs­be­leh­rung des Dar­le­hens­ver­tra­ges der Spar­kas­se kei­nes­falls dem dama­li­gen Mus­ter der Wider­rufs­be­leh­rung ent­sprach und sich diese von daher nicht auf den Ver­trau­ens­schutz des Mus­ters nach § 14 Abs. 1 BGB Info­VO a.F. beru­fen kann. Allerdings führte er weiter aus, dass der Inhalt an sich mit dem dama­li­gen Geset­zes­wort­laut über­ein­stimmt. Dies bedeu­tet, dass der Dar­le­hens­neh­mer nach Ansicht des BGH aus­rei­chend über sein Wider­rufs­recht belehrt wurde, so dass die Wider­rufs­frist zu lau­fen begann. Dadurch war im vorliegenden Fall der Widerruf des Darlehensnehmers verfristet und nicht mehr wirksam erklärbar.

Diese Entscheidung lässt offen, warum die verwendete Fußnote als rechtmäßig anzusehen ist.

Datum der Urteilsverkündung: 27.09.2016

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