Kündigt ein Versicherungskunde seine private Krankenversicherung, muss ihn der Versicherer darauf hinweisen, dass seine Kündigung ohne den Nachweis einer Anschlussversicherung unwirksam ist.
Ein Versicherungskunde hat seine private Krankenversicherung gekündigt, nachdem der Versicherer die Prämie angehoben hatte. Den Nachweis einer lückenlosen Nachversicherung bei einem anderen Versicherer hatte er nicht mit der Kündigung übersandt, sondern erst sehr viel später. Der Versicherer hat die Zahlung für den Zeitraum bis zum Zugang des Nachweises verlangt und geklagt.
Der Bundesgerichtshof urteilte im Sinne des Versicherungskunden. Richtig sei zwar, dass die Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung den Nachweis eines ununterbrochenen Versicherungsschutzes bei einem Nachversicherer voraussetze. Allerdings müsse die alte Versicherungsgesellschaft den Kunden darauf hinweisen, wenn dieser den Nachweis nicht von sich aus einreiche. Der Versicherer gab zwar an, dies getan zu haben, konnte es aber nicht beweisen und der Kunde bestritt zudem den Zugang eines entsprechenden Schreibens. Entscheidend sei also nicht – wie vom Versicherer angenommen –, dass das Hinweisschreiben an den Kunden abgesandt worden sei, sondern dass dieser es auch erhalten habe. Auch wenn keine rückwirkende Kündigungswirkung eintrete, so könne der Versicherer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Prämienzahlung mehr verlangen.
Datum der Urteilsverkündung: 14.01.2015