Urteil des BGH vom 07.05.2002 (XI ZR 197/01; ID 28982)
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Eine Bank muss dem Kunden bei Optionsscheinen nach ihren eigenen Bedingungen unmissverständlich mitteilen, dass das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt. Ein Hinweis, "die oben genannten Optionsscheine werden zum ... fällig", reicht nicht aus. Den Schaden muss die Bank dann ersetzen, wobei der Anleger bei Mitschuld einen Teil des Schadens tragen muss.
Daraus ergibt sich aber keine grundsätzliche Pflicht der Bank, die Optionsscheine ohne Weisung des Kunden vor dem Ende ihres Börsenhandels zu verkaufen.
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Datum der Urteilsverkündung: 07.05.2002