Datum: 08.08.2017

Nichtangabe des Energieausweises ist unlauterer Wettbewerb

Urteil des LG Hannover vom 08.08.2017 (32 O 7/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Verkaufsanzeigen für Wohnimmobilien müssen Angaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthalten.

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um Verkaufsanzeigen von Einfamilienhäusern in Zeitungen. Eine Maklerfirma hat Immobilien inseriert, ohne dabei die Art des Heizungsträgers und Angaben über den Energieausweis abzubilden. Einem Umwelt- und Verbraucherschutzverein zuwiderlaufend, klagte er gegen diese Vorgehensweise.

Der Verein beanstandete das Fehlen der Angaben als unlauteren Wettbewerb und verklagte die Maklerfirma darauf, Immobilien nur noch unter Angabe von Heizungsträger und Energieausweis zu inserieren.

Immobilienmakler sind laut der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik dazu verpflichtet, diese Angaben zu machen, da sie ansonsten unlauteren Wettbewerb betreiben würden. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser für seine Entscheidungsfindung benötigt.

Die Maklerfirma hielt dem entgegen, dass die Mitarbeiter vor Ort bei der Besichtigung der Immobilien nach den Energieausweisen gefragt, jedoch keine erhalten hätten. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten.

In Zukunft wird die Maklerfirma alle vorgeschriebenen Angaben zum Energiehaushalt abdrucken müssen. Andernfalls droht ihr aufgrund des Urteils die Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro.

Datum der Urteilsverkündung: 08.08.2017

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