Urteil des LG Heilbronn vom 24.03.2006 (6 O 368/05)
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Das erkennende Gericht hat zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf die Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode abgestellt. Danach stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen.
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Datum der Urteilsverkündung: 24.03.2006