Datum: 14.10.2013

Nachgezahlte Übergangs- oder Krankengelder auf P-Konten können gepfändet werden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des LG Berlin vom 14.10.2013 (51 T 656/13)

Das auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Kranken- oder Übergangsgeld ist pfändbar, wenn es sich um eine Nachzahlung handelt.

Ein Pfändungsschuldner hatte sich gegen eine Pfändung auf seinem Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) gerichtlich zur Wehr gesetzt.

Das Gericht wies die sofortige Beschwerde des Pfändungsschuldners zurück. Der pfändungsfreie Betrag auf seinem P-Konto sei korrekt ermittelt worden. Übergangs- und Krankengelder sind sogenannte Entgeltersatzleistungen und als solche pfändbar. Eine (rechnerische) Verteilung der nachträglich gezahlten Gelder auf die jeweiligen Monate, für die sie eigentlich gedacht gewesen wären, sei nicht vorgesehen. Auch sei der Fall der sogenannten „Monatsproblematik“, bei der die Sozialträger häufig die Gelder noch in den letzten Tagen des Vormonats für den Folgemonat überwiesen, damit sie rechtzeitig beim Empfänger ankämen, nicht mit einer Nachzahlung vergleichbar. Im ersteren Fall würden die Gelder noch für die Zukunft benötigt, im letzteren seien sie nachträglich gezahlt.

Datum der Urteilsverkündung: 14.10.2013

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