Datum: 12.02.2015

„Monsterbacke“-Werbeslogan ist zulässig

Urteil des BGH vom 12.02.2015 (I ZR 36/11)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Ehrmann-Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ für den Früchtequark „Monsterbacke“ ist nicht irreführend.

Die Wettbewerbszentrale hatte in dem jahrelangen Rechtsstreit den Werbeslogan für den Kinder-Früchtequark „Monsterbacke“ als irreführend beanstandet. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2012 das Verfahren ausgesetzt, um vom Europäischen Gerichtshof eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob die Informationspflichten der sogenannten „Health-Claims-Verordnung“ (hier: Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006) bereits im Jahr 2010 zu beachten gewesen waren. Dies hatte der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat nun im Sinne von Ehrmann entschieden. Eine Irreführung der Verbraucher habe nicht vorgelegen. Verbraucher erwarteten bei einem mit dem Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beworbenen Früchtequark kein Produkt, das bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile wie Milch aufweise. Die von Milch deutlich abweichende Zusammensetzung und damit möglicherweise einhergehende Nachteile – insbesondere für Kinder – seien erkennbar. Der Slogan könne sich somit erkennbar nicht auf alle Inhaltsstoffe des Früchtequarks beziehen. So sei der Zuckergehalt im Produkt schon aufgrund des enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher als der von Milch. Die Sache ist an das OLG Stuttgart zurückverwiesen worden um festzustellen, inwieweit Informationspflichten aus der Health-Claims-Verordnung verletzt wurden.

Datum der Urteilsverkündung: 12.02.2015

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