Urteil des BGH vom 25.06.2002 (XI ZR 239/01; ID 29019)
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Anleger müssen bei Forderungen gegen ihre Banken vorsichtig sein: Wertpapiergeschäfte mit Optionsscheinen sind in der Regel keine Kaufverträge, sondern Kommissionsgeschäfte, bei denen eine Rückabwicklung getätigter Geschäfte wirksam vereinbart werden kann.
Daneben kann der Anspruch auch abgelehnt werden, wenn der Anleger von Anfang an wusste, dass die Börsenkurse unrichtig angegeben wurden.
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Datum der Urteilsverkündung: 25.06.2002