Datum: 17.05.2017

Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen

Urteil des BGH vom 17.05.2017 (VIII ZR 29/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine in der Wohnung des Mieters vereinbarte Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme stellt ein sogenanntes Haustürgeschäft dar und kann bei fehlender Widerrufsbelehrung noch Jahre später widerrufen werden.

Ein Vermieter vereinbarte mit seinem Mieter die Modernisierung seiner Wärme- und Wasserversorgung in der Wohnung  und eine damit verbundene Mieterhöhung in Höhe von 60 € pro Monat. Hierzu suchte er die Wohnung des Mieters auf und ließ die Vereinbarung von ihm unterschreiben. Etwa drei Jahre später widerrief der Mieter die Vereinbarung und verlangte die insgesamt gezahlte Mieterhöhung in Höhe von 1.680 € zurück. In der Vereinbarung lag ein sogenanntes Haustürgeschäft, da sie außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossen wurde. Hierfür gelten besondere Verbraucherrechte, unter anderem ein Widerrufsrecht.

Der Vermieter hatte versäumt, den Mieter über die Widerrufsmöglichkeit und eine entsprechende Frist zu belehren, wodurch die Frist für das gesetzliche Widerrufsrecht nicht zu laufen begann. Er konnte daher die Vereinbarung wirksam widerrufen und das aufgrund ihr gezahlte Geld zurückverlangen.

Der Vermieter versuchte, den Anspruch auf die Mieterhöhung darauf zu begründen, dass die Wohnung aufgrund der Modernisierung im Wert gestiegen ist. Eine Modernisierungsmieterhöhung muss jedoch in Textform erklärt werden und eine Kostenberechnung mit entsprechender Erläuterung enthalten. Hiervon hätte der Vermieter vorliegend keinen Gebrauch gemacht.

Aufgrund des wirksamen Widerrufs muss der Vermieter dem Mieter also die bisher gezahlten 1.680 € zurückzahlen und bis zu einer ordnungsgemäßen Mieterhöhung steht ihm kein Ausgleich wegen Wertsteigerung zu.

Datum der Urteilsverkündung: 17.05.2017

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