Urteil des OLG Celle vom 20.12.2000 (3 U 69/00), rechtskräftig
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Eine Bank hat bei einer variablen Zinsvereinbarung die Zinsen nach marktüblichen Bedingungen zeitnah und in Entsprechung der Veränderung der Durchschnittszinssätze für vergleichbare Kredite anzupassen. Bei einer allgemein gehaltenen Zinsanpassungsklausel, die als Leistungsbestimmungsrecht seitens des Kreditinstituts auszulegen ist, kann der Kreditnehmer auf eine Zinsanpassung nach billigem Ermessen vertrauen. Dieses bedeutet zumindest eine quartalsmäßige Anpassung bei Veränderungen des Vergleichszinssatzes um mehr als 0,2 %, so das OLG Celle.
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Datum der Urteilsverkündung: 20.12.2000