Urteil des BGH vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09)
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Ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag sind verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Absatz 3 Satz 1 BGB, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Ein Ehepaar hatte einen Ratenkredit aufgenommen. Der Kreditbetrag diente teilweise der Ablösung älterer Darlehen oder war nicht zweckgebunden, ein Teil diente der Finanzierung einer Restschuldversicherung bei einer als "Partner" bezeichneten Versicherungsgesellschaft der finanzierenden Bank. Diese hatte später das Darlehen gekündigt, nachdem Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlung aufgetreten waren. Die Eheleute widerriefen nunmehr den Kreditvertrag und stützten sich dabei auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages, da ihrer Meinung nach beide Verträge als verbunden anzusehen waren.
Der Bundesgerichtshof gab den Verbrauchern Recht. Das Darlehen diene teilweise zur Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, der eine "andere Leistung" im Sinne des Gesetzes darstelle und es sei auch entsprechend verwendet worden. Ebenso begründe der Abschluss des Kredit- und des Restschuldversicherungsvertrages als rechtlich selbständige Verträge das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko. Das Vorliegen verbundener Geschäfte sei somit zu bejahen. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.
Aus dem Grundsatzurteil lassen sich zwar keine konkreten Rückforderungsansprüche der Verbraucher herleiten. Denn aufgrund der Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht Köln (Berufungsgericht) ist noch keine Entscheidung über die Ansprüche der Verbraucher gefallen. Sehr wahrscheinlich ist aber, dass Verbraucher bei Krediten mit Restschuldversicherungen entsprechende Rückforderungsansprüche haben. Es ist Betroffenen daher zu empfehlen, sich bei Bedarf vorab durch die örtlichen Verbraucherzentralen beraten zu lassen.
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Datum der Urteilsverkündung: 15.12.2009