Datum: 22.09.2004

Kinder- und jugendspezifische Werbung: Haribo GmbH & Co. KG

Urteil des OLG Köln 22.09.2004 (6 U 72/04)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Irreführung gemäß §§ 3, 5 UWG, weil die Verpackung von „Haribo Piratos“ den unzutreffenden Eindruck vermittelt, auch für Kinder geeignet zu sein.

Es ist irreführend gemäß §§ 3, 5 UWG, für das Lakritzerzeugnis "Haribo Piratos" auf der beanstandeten Verpackung (mit einem Anteil von 7,99 % Salmiaksalz) einerseits auf der Vorderseite mit den Hinweisen "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" zu werben, wenn gemäß Hinweis auf der Rückseite gilt: "Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz". Es existiert zwar eine behördliche Ausnahmegenehmigung in bezug auf die Verkehrsfähigkeit dieses Produktes mit einem Salmiakgehalt von 7,99 % mit der Maßgabe eines an gut sichtbarer Stelle anzubringenden Hinweises. Jedoch ist eine Irreführung gegeben, weil die Verpackung des Produktes insgesamt den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass das angebotene Lakritz für Kinder geeignet sei.

Datum der Urteilsverkündung: 22.09.2004

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Urteil des Landesgericht Köln | Az. 6 U 72/04

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