Datum: 12.01.2011

Kick-Back-Rechtsprechung auf freie Anlageberater übertragbar

Urteil des OLG München vom 12.01.2011 (7 U 4798/09)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH ist auf freie Anlageberater übertragbar, wenn diese von ihren Kunden eine Pauschale für die Beratung erhalten. Verschweigt der Berater an ihn fließende Kick-Backs, macht er sich seinem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig.

Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH ist auf freie Anlageberater übertragbar, wenn diese von ihren Kunden eine Pauschale für die Beratung erhalten. Verschweigt der Berater an ihn fließende Kick-Backs, macht er sich seinem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig.

Eine Anlegerin hatte nach Gesprächen mit einem freien Anlageberater Anteile an einem Medienfonds gezeichnet. Teilweise war der Erwerb über ein Darlehen fremdfinanziert. Die Anlegerin hatte später unter anderem wegen angeblicher Falschberatung die Beratungsfirma verklagt und geltend gemacht, die Firma habe Kick-Backs erhalten.

Das Gericht gab der Verbraucherin Recht. Zwischen der Anlegerin und der Beraterfirma, bei der es sich nicht um eine Bank sondern einen freien Anlagevermittler handelte, sei ein Beratervertrag zustande gekommen. Es sei der H & H FinanzServicevertrag geschlossen worden, der unter anderem einen telefonischen Beratungsservice sowie ein jährliches, ausführliches Beratungsgespräch beinhalte. Für diesen Vertrag habe die Kundin eine Pauschale in Höhe von EUR 1.113, 60 entrichtet. Daher sei für die Anlegerin auch nicht ersichtlich, dass die Beraterfirma bei den Beratungen ein zusätzliches eigenes Provisionsinteresse verfolge, da sie von den jeweiligen Fondsemittenten Rückprovisionen erhielte.

Aus diesem Grund sei die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH anwendbar und der Kundin Schadensersatz zuzusprechen. Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen. Daher wurde Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen III ZR 31/11 beim BGH erhoben.

Datum der Urteilsverkündung: 12.01.2011

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