Datum: 16.10.2008

Keine Zwangsräumung bei Suizidgefahr

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 16.10.2008 (IX ZB 77/08)

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Nach Ansicht des BGH kann ein Schuldner während des Insolvenzverfahrens bei Vollstreckungsmaßnahmen durch einen Insolvenzverwalter geschont werden, wenn er stark suizidgefährdet ist.

Vorliegend bewohnte der Schuldner mit seiner Ehefrau das ihm gehörende Einfamilienhaus. Als er Privatinsolvenz anmelden musste, wollte der Insolvenzverwalter die Immobilie verwerten und beantragte eine Zwangsräumung. Der Schuldner stellte erfolgreich einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Dies ist die Generalklausel des Schuldnerschutzes in der Einzelvollstreckung, die nicht direkt im Insolvenzverfahren (der Gesamtvollstreckung) anwendbar ist.

Nach Ansicht des BGH kann die Vorschrift einem Schuldner grundsätzlich allerdings aber auch nach Insolvenzeröffnung gegen einzelne Verwertungsmaßnahmen Vollstreckungsschutz vermitteln. Dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass bei Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme die Verletzung von Grundrechten des Schuldners droht. Durch die medizinisch nachweisbar bestehende akute Suizidgefahr drohte eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG). Daher konnte sich der Schuldner erfolgreich gegen die Zwangsräumung zur Wehr setzen.

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Datum der Urteilsverkündung: 16.10.2008

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