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Die Lage auf dem Arbeitsmarkt wird bei aufgezeigten Verweisungstätigkeiten zwar grundsätzlich nicht berücksichtigt, allerdings muss für die dem Versicherungsnehmer angesonnene Tätigkeit zumindest ein Arbeitsmarkt existieren.
Einer Versicherungskundin wurden im Berufungsverfahren vor dem OLG Nürnberg Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) zugesprochen. Die Versicherte hatte zuvor als geringfügig Beschäftigte in einer Arztpraxis gearbeitet und war als Arzthelferin berufsunfähig geworden. Daraufhin war sie von der Versicherung aufgefordert worden, eine Stelle als Verwaltungsangestellte bei einer Krankenkasse oder einer Klinik anzunehmen (Verweisung).
Sofern wie hier eine Verweisung durch die Versicherung möglich sei, müsse die Arbeitsmarktlage grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Allerdings sei nach Meinung des Gerichts zu prüfen, was dem Versicherten sowohl unter dem Mobilitätsaspekt (Anfahrt zur Arbeitsstelle) als auch unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden Stellen (zeitlicher Umfang, sozialversicherungsrechtliche Einordnung) zumutbar sei. Wenn wie im konkreten Fall passende Arbeitsstellen in einem Umkreis von 40 Kilometern vom Wohnort schlichtweg gar nicht existieren würden und somit die Versicherte auf möglicherweise existierende Stellen verwiesen würde, die weiter als 40 Kilometer entfernt lägen, sei dies nicht zumutbar. Sie würde sonst wie hier bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden alleine 4 Stunden arbeiten müssen, um die Fahrtkosten zu erwirtschaften.
Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2015