Beschluss des BGH Karlsruhe vom 09.12.2004 (IX ZB 132/04)
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Der BGH lehnt eine Rechtsbeschwerde als unzulässig ab, weil diese weder grundsätzliche Bedeutung habe noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Forbildung des Rechts erforderlich sei. In dem Fall hatte ein Schuldner eine Beteiligung an einer gemeinnützigen Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 € nicht angegeben. Ein Gläubiger wandte sich deshalb gegen die vom Amtsgericht angekündigte Restschuldbefreiung, konnte aber das Verschulden des Schuldners nicht nachweisen. Aufgrund der geringen Höhe der nicht angegebenen Forderung dürfe laut BGH die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.
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Datum der Urteilsverkündung: 09.12.2004