Die von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klauseln, wonach eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7,30 € pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift sowie Versendungskosten pro Mahnung in Höhe von 2,50 € zu zahlen sind, sind unwirksam, da die Kosten höher sind als der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Schaden des Unternehmens.
Ein gemeinnütziger Verbraucherverein verklagte ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach welchen den Kunden folgende Kosten in Rechnung gestellt werden können: Rücklastschriftgebühr (Kosten Rücklastschrift und Bearbeitungsgebühr) je Rücklastschrift 7,30 Euro, Mahngebühr je Mahnung 5,00 Euro, postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 Euro, Vertragssperre je Vorgang 2,50 Euro. Nach Meinung der Verbraucherschützer waren die Beträge zu hoch. Für Rücklastschriften würde dem Unternehmen beispielsweise nur ein Banken-Entgelt von 3,00 Euro in Rechnung gestellt und Kosten für Material und Porto für Abmahnungen beliefen sich auf weniger als 1,00 Euro. Außerdem stelle die Erhebung einer Sperrgebühr eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Das Unternehmen rechtfertigte die Beträge mit Personalkosten sowie einem Entgelt für die Leistungen aus dem Telekommunikationsvertrag.
Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des LG Koblenz, nach welcher die Verwendung der AGB hinsichtlich der Rücklastschriftgebühr, der Portokosten ab der 3. Mahnung sowie der Kosten für postalischen Mahnungsversand unzulässig sei.
Die Rücklastschriftpauschale in Höhe von 7,30 Euro sowie die Portokosten in Höhe von 2,50 Euro seien höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden und das Unternehmen habe keinen höheren ihm entstehenden Schaden nachgewiesen. Die Klausel über die Erhebung einer Sperrgebühr in Höhe von 2,50 Euro stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist daher ebenso unwirksam. Zudem sei die Sperre im ausschließlichen Interesse des Unternehmens, welches daher für diese Maßnahme keine gesonderte Zahlung verlangen könne.
Datum der Urteilsverkündung: 30.06.2016