Urteil des BGH Karlsruhe vom 26.01.2005 (IV ZR 239/03)
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Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer von der Kaskoversicherung seines Fahrzeugs Ersatz für sein gestohlenes Fahrzeug verlangt. Dabei hat er einen Vorschaden des Fahrzeugs, welcher von derselben Versicherung reguliert worden war, in seiner Schadensmeldung nicht angegeben. Das Gericht hat dies nicht als Obliegenheitsverletzung angesehen. Besonderheit in diesem Fall war allerdings, dass das Formular für die Schadensmeldung anlässlich der telefonischen Schadensmeldung von einem Angestellten des Versicherers ausgefüllt worden war und dem Versicherungsnehmer anschließend zur Unterschrift übersandt wurde.
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Datum der Urteilsverkündung: 02.03.2005