Datum: 14.07.2015

Keine Kontaktsperre bei vorformulierten Kündigungshilfen

Urteil des OLG Dresden vom 14.07.2015 (14 U 584/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Krankenkassen können vorformulierte Kündigungsschreiben für potentielle Neukunden beispielsweise im Internet zum Download anbieten. Nicht enthalten dürfen diese einen Passus, welcher der alten Krankenkasse jegliche Kontaktaufnahme mit dem  Kunden verbietet.

Eine Krankenkasse hatte potentiellen Neukunden ein vorformuliertes Kündigungsschreiben, dass sie ihrer alten Krankenkasse übersenden sollten, zum Download im Internet angeboten. So wurde beispielsweise der neuen Krankenkasse eine Vollmacht für sämtliche im Zusammenhang mit der Übermittlung und dem Empfang der Kündigungsbestätigung zusammenhängenden Tätigkeiten eingeräumt. Zudem stand in dem vorformulierten und vom Kunden zu unterzeichnenden Schreiben, dass der alten Krankenversicherung sämtliche Werbe- und Anruferlaubnisse (auch Rückwerbeversuche umfassende) sofort entzogen würden.

Das OLG Dresden hatte zwar grundsätzlich keine Bedenken gegen diese vorformulierte Kündigungshilfe. Es handele sich um einen normalen Wettbewerb, dem sich die Kassen untereinander ausgesetzt sähen. Allerdings sei der Passus hinsichtlich des Kontaktaufnahmeverbots unzulässig. Hierdurch würde der vorherigen Krankenkasse sämtlicher Kontakt mit dem kündigenden Mitglied untersagt, selbst dann, wenn die Kündigung noch nicht einmal wirksam geworden wäre. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kunde noch Vertragspartner der Krankenversicherung. Dies würde auch die Interessen des jeweiligen Verbrauchers beeinträchtigen. Man denke hierbei nur an die Klärung von Leistungsansprüchen aus dem alten Vertrag, Beitragsbescheinigungen für die Steuererklärung oder ähnliches. Im Übrigen hätte eine solche Kontaktsperre auch nachteilige Folgen für den Wettbewerb.

Datum der Urteilsverkündung: 14.07.2015

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