Datum: 15.11.2012

Keine Aufklärungspflicht hinsichtlich Aussetzung der Anteilsrücknahme beim offenen Immobilienfonds

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Dresden vom 15.11.2012 (8 U 512/12)

Eine Anlage in einem offenen Immobilienfonds, dessen Immobilienbesitz in zehn Staaten gestreut war, durfte im März 2008 als risikoarme Anlage empfohlen werden. Über die Möglichkeit der dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme musste im Frühjahr 2008 (noch) nicht aufgeklärt werden.

Ein Ehepaar hatte nach einer Anlageberatung im Jahr 2008 Anteile am offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value erworben. Nachdem der Fonds geschlossen worden war, hatten die Eheleute die Anteile über das beklagte Kreditinstitut an der Börse mit Verlust veräußert und wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Auch das OLG Dresden als Berufungsinstanz urteilte zu Gunsten der beklagten Bank. Zwischen Kunde und Bank sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, nach dem die Bank eine anleger- und objektgerechte Beratung geschuldet habe. Die empfohlene Anlage in einem über zehn Staaten gestreuten offenen Immobilienfonds habe in 2008 eine „grundsolide und wertbeständige“ Anlageform dargestellt. Die Empfehlung sei daher vertretbar gewesen. Die beiden mit der Berufungsbegründung neu vorgebrachten Pflichtverletzungen – keine Aufklärung über Emittenten- und Totalverlustrisiko –  bestünden nicht. Dementsprechend müsse darüber nicht aufgeklärt werden.

Nach Meinung des Gerichts habe im Jahr 2008 keine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer möglichen dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme bestanden. Die Aufklärung über ein – aus  damaliger Sicht nicht relevantes, sondern eher theoretisches – Risiko, während eines kurzen Zeitraumes die Anteile nicht zurückgeben, sondern nur, eventuell mit Verlust, an der Börse veräußern zu können, würde auf der anderen Seite die Gefahr bergen, ein Beratungsgespräch derart mit Details zu überfrachten, dass dem Anlageinteressenten erst Recht eine Gewichtung und Unterscheidung, welche Risiken tatsächlich relevant seien und welche Risiken lediglich theoretischer Natur seien, erschwert werde.

Es wurde Revision eingelegt, die Sache ist beim Bundesgerichtshof anhängig (XI ZR 477/12). Insbesondere die Begründung, dass hinsichtlich des Risikos der Aussetzung der Anteilsrücknahme und damit verbunden eines Kapitalverlusts nicht aufgeklärt werden müsste, überzeugt nicht. Zudem hat sich genau dieses Risiko verwirklicht.

Datum der Urteilsverkündung: 15.11.2012

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