Urteil des OLG Frankfurt vom 21.10.2010 (9 U 151/09)
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Eine Bank, die wachstumsorientierten Anlegern Zertifikate empfiehlt, berät anleger- und objektgerecht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kunden in der Vergangenheit bereits Zertifikatkäufe bei dem empfehlenden Kreditinstitut getätigt haben.
Ein Ehepaar hatte bei der Bank mehrere Lehman-Zertifikate erworben. Nach deren Insolvenz hatten die Verbraucher die Bank auf Schadensersatz verklagt.
Das Gericht sah in dem Verhalten der Bank keinen Schadensersatzanspruch begründet. Die Kläger hätten sich selbst auf dem Beratungsbogen als wachstumsorientiert beschrieben und bereits in der Vergangenheit diverse Zertifikate erworben. Zwar müsse über das Emittentenrisiko unabhängig von dem konkreten Emittenten dahingehend aufgeklärt werden, dass bei dessen Zahlungsunfähigkeit ein Totalverlus drohe. Eine fehlende Aufklärung hätten die Kläger allerdings nicht beweisen können. Auch ein Aufklärungsverschulden hinsichtlich versteckter Rückvergütungen (kick-back) sei zu verneinen.
Insofern sei die Beratung durch die Bank auch anleger- und objektgerecht gewesen und den Kunden stehe kein Schadensersatz zu.
Hinweis der Redaktion: Es wurden Rechtsmittel eingelegt. Die Sache ist beim BGH unter XI ZR 350/10 anhängig.
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Datum der Urteilsverkündung: 21.10.2010