Urteil des OLG Dresden vom 19.06.2001 (8 U 630/02)
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Schließt ein Anleger in seiner Privatwohnung einen Vertrag über die Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft ab, führt der Widerruf nicht automatisch zur Rückabwicklung. Nach dem OLG Dresden hat der Anleger keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlage, sondern kann lediglich die Auseinandersetzung der Gesellschaft verlangen. Das Urteil steht zur Revision beim BGH an.
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Datum der Urteilsverkündung: 19.06.2001