Datum: 16.12.2010

Index-Zertifikate stellen keine riskantere Anlageform dar als vergleichbare Investmentfonds

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.12.2010 (I-6 U 200/09)

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Die Einteilung in Risikoklassen bei Anlageberatungsgesprächen unter Verwendung sogenannter Likert-Skalen, die eine abgestufte Beantwortung ermöglichen, ist nicht zu beanstanden. Ein Index-Zertifikat weist durch die Streuung ein geringeres Risiko für den Anleger auf als der Erwerb einer einzelnen Aktie.

Ein Rentner hatte nach Beratung und Erstellung eines Risikoprofiles durch seine Bank Zertifikate auf Indizes (DivDax und Dow Jones Euro Stoxx 50) erworben. Er hatte im Anschluss an die Lehman-Pleite geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Die Bank hatte Berufung eingelegt.

Das OLG Düsseldorf hat zugunsten der Bank geurteilt. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Anlageberatung nicht anlegergerecht gewesen sei. Insbesondere sei die Einteilung in Risikoklassen unter Verwendung sogenannter Likert-Skalen, die über bloße "ja/nein"-Antworten hinausgehend eine abgestufte Beantwortung der gestellten Fragen erlaubten, nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Einteilung könne sich der Anleger auch nicht darauf berufen, er habe eine "sichere" Geldanlage gewünscht. Die von dem Anleger erworbenen Index-Zertifikate stellten somit auch keine hochriskanten Anlageformen dar, da sie aufgrund der Repräsentation eines Indexes sogar ein niedrigeres Risiko als eine Standardaktie aufwiesen. Auch sei er durch Überlassung schriftlichen Materials über weitere Risiken aufgeklärt worden.

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Datum der Urteilsverkündung: 16.12.2010

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