Händler haben nicht die Pflicht, die CE-Kennzeichnung auf LED-Lampen zu prüfen. Daher dürfen sie auch solche Lampen verkaufen, welchen die erforderliche Kennzeichnung fehlt.
Ein verbraucherschützender Verein klagte gegen ein Geschäft, welches LED-Lampen vertreibt. Es hatte Lampen im Sortiment, welche die erforderliche CE-Kennzeichnung weder auf dem Lampenkörper, noch auf der Fassung, sondern lediglich auf der Verpackung führten.
Durch die Nichtanbringung der CE-Kennzeichnung entstehe dem Geschäft ein Wettbewerbsvorteil. Die Klage zielte daher auf Unterlassung, die Lampen ohne Kennzeichnung zu vertreiben. Das Geschäft erwiderte, als Endverkäufer nur dazu verpflichtet zu sein, zu prüfen, ob die Lampen(-verpackungen) eine CE-Kennzeichnung aufweisen und nicht wie, nämlich auch auf der Fassung und dem Lampenkörper selbst.
Das OLG Köln folgte dieser Argumentation. Zwar müssen die CE-Kennzeichnungen gemäß der Elektrogeräte-Stoff-Verordnung auf den Lampen selbst abgedruckt sein. Die Sicherstellung dieser Vorgabe ist jedoch Aufgabe des Herstellers und nicht des Vertriebsgeschäfts. Es sei zudem fraglich, ob der Verstoß des Herstellers gleich zu einem Vertriebsverbot führen würde. Diese Frage war vorliegend allerdings nicht zu klären, da der Hersteller nicht verklagt worden war.
Der Händler hat nach dem Produktsicherheitsgesetz lediglich dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. So darf er etwa kein Verbraucherprodukt verkaufen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den Anforderungen, zum Beispiel der CE-Kennzeichnungspflicht entspricht.
Dieser Pflicht war der Händler vorliegend jedoch bereits dadurch nachgekommen, dass er die CE-Kennzeichnung auf den Verpackungen festgestellt hat. Die Klage hatte daher im Ergebnis keinen Erfolg und wurde abgewiesen.
Datum der Urteilsverkündung: 28.07.2017