Die Größe eines Plüschteddys darf über die Diagonale angegeben werden, da Verbraucher auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Diagonale eines Teddys größer ist als seine Stehhöhe.
Klägerin und Beklagte sind zwei Importeure von Plüschtieren. Die Beklagte hatte auf Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160cm großen Plüschteddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben, diese Diagonale war entsprechend auch auf den Verkaufsbildern eingezeichnet. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung der Verbraucher, da die tatsächliche Stehhöhe der Teddys rund 15% kleiner ist als die angegebenen Maße. In der ersten Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln sah dies nun jedoch anders und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass für Verbraucher aufgrund der eingezeichneten Diagonale klar ist, dass sich die angegebene Größe hierauf und nicht auf die Höhe der Plüschteddys beziehe. Nach Ansicht des OLG Köln ist Verbrauchern, selbst wenn sie nur flüchtig über die Angaben schauen, das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe bewusst. Um diese Unterschiedlichkeit zu erkennen, benötigt man nur mathematische Grundkenntnisse. Entsprechend ist die eingezeichnete Diagonale auf den Werbebildern auch erkennbar länger als die Höhe. Insofern liegt keine Irreführung der Verbraucher vor. Außerdem ist, so das OLG Köln, die Größe eines Plüschtieres nur eines von mehreren Kriterien beim Kauf. Von größerer Bedeutung sei zumeist, ob das Plüschtier ein „süßes“ Aussehen hat.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste einzutragen.
Datum der Urteilsverkündung: 06.02.2019