Beschluss des BGH vom 19.07.2012 (IX ZB 250/11)
Der Insolvenzplan ist auf Gläubigerantrag zu versagen, wenn der Gläubiger spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat. Der Widerspruch hat Erfolg, wenn die Durchführung des Insolvenzplans für den Gläubiger wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat und dies auch nachweisen kann.
Über das Vermögen eines Schuldners war das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet worden. Der Schuldner hatte einen Insolvenzplan vorgelegt, dem ein Gläubiger nicht zugestimmt hatte. Das Insolvenzgericht hatte den Plan bestätigt, das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Bestätigung des Plans abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Die Bestätigung eines Insolvenzplans sei auf Gläubigerantrag zu versagen, wenn dieser dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen habe und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt würde als ohne diesen. Bringe der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, was er nachzuweisen habe, sei der Widerspruch erfolgreich. Diesen Vergleich habe das Landgericht jedoch nicht angestellt. Auch sei nicht ersichtlich, ob der Plan möglicherweise von Amts wegen zu versagen sei, beispielsweise wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans.
Datum der Urteilsverkündung: 19.07.2012