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Das Landgericht Münster hat die Verwendung von zehn gesundheitsbezogenen Aussagen für das Nahrungsergänzungsmittel Mind Master untersagt. Das Urteil beruht auf einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Unternehmen LR Health & Beauty Systems GmbH.
Der vzbv hatte beanstandet, dass die beworbenen Aussagen gegen die europäische Health-Claims-Verordnung verstoßen.
Das Unternehmen warb auf seiner Internetseite http://www.lrworld.com/de/ für das Produkt „Mind Master“ mit verschiedenen gesundheitsbezogenen Aussagen. Für das Getränk wurde zum Beispiel mit den Aussagen geworben „Mind Master – weniger Stress, mehr Leistung!“, „Länger durchhalten“, „Besser konzentrieren“, „Die Wirkung der Green Energy Formula: Neutralisiert oxidativen Stress, schützt die Körperzellen, Mehr Energie für Körper und Geist“.
Nach Auffassung des vzbv handelte es sich dabei um gesundheitsbezogene Aussagen, die unzulässig sind, da sie entweder nicht in der Liste der Health-Claims-Verordnung enthalten sind oder die erforderlichen zugelassenen Angaben nicht hinzugefügt wurden.
Es fehlen zugelassene gesundheitsbezogene Aussagen
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an und beurteilten die beanstandeten Aussagen als unzulässig. Das Gericht differenzierte zwischen den spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben, die selbst zugelassen sein müssen, und den Verweisen auf nichtspezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Diese sind nur erlaubt, wenn ein zugelassener Claim beigefügt ist. Vorliegend waren jedoch weder zugelassene Claims beigefügt, noch waren die spezifischen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen in der Liste zugelassen.
Health-Claims-Verordnung
Die EU-Verordnung legt fest, dass Unternehmen bei der Werbung nur spezifische gesundheitsbezogenen Aussagen verwenden dürfen, die zugelassen und in einer Liste veröffentlicht sind. Damit sollen Verbraucher EU-weit vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.
Landgericht Münster vom 30.12.2014 (015 O 31/14)
Datum der Urteilsverkündung: 15.01.2015